(Landschaftsgesetz - LG)"
"§ 64
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten
(1) Es ist verboten,
1. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt.
2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen,
3. Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.!
Gleichzeitig gelten der Japanische Knöterich sowie der Sachalinknöterich aber als invasive Neophyten. Und den Knöterichen ist nur Einhalt zu gebieten, wenn regelmäßig gemäht, geschnitten, gerupft und gegraben wird.
An ein paar aufeianderfolgendesn Regentagen wächst die Pflanze um gut einen Meter! Mal eine Woche mit Kopf und Hand oder Sense woanders unterwegs - und schwupps ist das Dickicht einem über den Kopf gewachsen.
Unsere Schafe weiden die rötlichen Neuaustriebe ab. Aber sobald die Blätter grün sind und der Stengel ca 20 hoch, wird die Pflanze verschmäht.